E-Rechnung für Freiberufler & Kleinunternehmer
Auch mit Kleinunternehmerregelung sind Sie seit 2025 zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet. Ohne Abo, ohne XML-Wissen, in wenigen Minuten startklar.
§ 19 UStG direkt in der Maske
Die Steuerbefreiung nach § 19 UStG ist als eigener Steuerfall hinterlegt, korrekt gekennzeichnete Rechnungen ohne Mehraufwand.
Passend zu unregelmäßigem Rechnungsaufkommen
Ob Sie 2 oder 20 Rechnungen im Monat schreiben: Sie zahlen nur, was Sie nutzen, kein Fixkostenblock für ein Buchhaltungspaket.
Auch als Kleinunternehmer betroffen
Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen, lesen und archivieren können. Unser kostenloses Prüftool zeigt Ihnen, ob eine erhaltene Rechnung korrekt ist.
Häufige Fragen: E-Rechnung für Freiberufler & Kleinunternehmer
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, nicht zwingend: Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nach § 34a UStDV von der Pflicht zur Ausstellung einer strukturierten E-Rechnung befreit und dürfen weiterhin Papier- oder einfache PDF-Rechnungen versenden. Empfangen, lesen und archivieren müssen Sie E-Rechnungen aber auch als Kleinunternehmer, seit dem 1. Januar 2025.
Kann ich trotzdem E-Rechnungen erstellen, wenn ich möchte?
Ja, viele Kleinunternehmer stellen freiwillig ZUGFeRD-Rechnungen aus, weil Geschäftskunden das erwarten oder es die eigene Buchhaltung vereinfacht. Die Kleinunternehmer-Kennzeichnung nach § 19 UStG wird automatisch korrekt gesetzt.
Was kostet das, wenn ich nur wenige Rechnungen im Monat schreibe?
Sie zahlen pro Vorgang (Erstellen 1 Credit, Prüfen inklusive IBAN-Betrugsschutz 3 Credits), kein Abo, kein Grundpreis. Guthaben verfällt nicht.
Kann ich eine erhaltene E-Rechnung ohne Konto prüfen?
Ja, unter „E-Rechnung kostenlos prüfen" laden Sie eine erhaltene Rechnung hoch und sehen ohne Registrierung, ob sie EN-16931-konform ist.
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